Schadenersatzforderung eines Bewerbers
Viel Zeit bleibt einem Unternehmen nicht, um auf Datenschutzanfragen zu reagieren. Will ein ehemaliger Bewerber wissen, ob seine Daten gespeichert wurden, muss dies „unverzüglich“ beantwortet werden.
Ein Datenauskunftsverlangen an einen Arbeitgeber, muss nach DSG und DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats beantwortet werden. Dass dies keineswegs bedeutet, der Arbeitgeber habe in jedem Fall einen Monat Zeit, entschied das Arbeitsgericht Duisburg.
Ein Dienstleister hatte per Stellenanzeige einen Sachbearbeiter für das Forderungsmanagement gesucht. Ein Bewerber reichte seine persönlichen Unterlagen ein, erhielt jedoch eine Absage. Mehr als 6 Jahre später, meldete sich der Bewerber erneut per E-Mail bei dem Dienstleistungsunternehmen und begehrte Auskunft nach der DSGVO darüber, ob und welche Daten zu seiner Person gespeichert seien. Er setzte dem Unternehmen für die Beantwortung eine Frist von 30 Tagen.
Das Unternehmen nahm bis einen Tag nach Ablauf der vom Bewerber gesetzten Frist keine Stellung. Der Bewerber meldete sich daher nach Ablauf seine Frist von 30 Tagen erneut per E-Mail bei dem Unternehmen und erinnerte an sein Anliegen. Das Unternehmen erteilte daraufhin dem ehemaligen Bewerber eine Negativauskunft mit dem Inhalt, dass keine Daten des Bewerbers bei ihm gespeichert seien.
Anschliessend bat der ehemalige Bewerber nun das Unternehmen um Mitteilung, aus welchem Grund es diese Auskunft nicht zuvor erteilt habe. Das Unternehmen antwortete, es habe die Auskunft mit Blick auf Artikel 12 DSGVO fristgerecht erteilt. Das sah der ehemalige Bewerber anders. Seiner Meinung nach hatte das Unternehmen durch verspätete Auskunft Art. 12 DSGVO verletzt. Er forderte das Unternehmen zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von Euro 1’000 auf. Diesem Verlangen entsprach das Unternehmen nicht, sodass der ehemalige Bewerber Klage vor dem Arbeitsgericht erhob und die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von Euro 2’000 wegen einer behaupteten Verletzung der DSGVO durch das Unternehmen verlangte.
Das Arbeitsgericht sprach dem ehemaligen Bewerber einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 750 Euro zu. Nach Art 12 Abs. 3 DSGVO müsse der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung habe das Unternehmen die zu spät gegebene Antwort nicht erfüllt.